Wie wird nach Sozialplan gekündigt?


Allgemeines zum Sozialplan im Arbeitsrecht

Voraussetzungen für die Erstellung eines Sozialplans

Um Massenentlassungen sozial und gerecht zu gestalten, stellt das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber mit Hilfe des Betriebsrats die betriebsbedingte Kündigung nach Sozialplan zur Verfügung. Damit der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung nach Sozialplan anfertigen muss, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

  • Vorhandensein eines Betriebsrats
  • Zahl der Beschäftigten liegt bei mehr als 20
  • Existenz des Betriebs besteht seit mehr als 4 Jahren
  • Erfüllung des Schwellenwerts laut §112a BetrVG

 

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet laut den Arbeitsrecht einen Sozialplan zu erstellen.

Erstellung eines Sozialplans nach dem Arbeitsrecht

Kriterien und Vorgehen bei der Kündigung nach Sozialplan

Zuerst sind die Kriterien, nach welchen die Bepunktung im Punktesystem erfolgt, anzuführen:

  • Lebensalter
  • Unterhaltspflicht
  • Schwerbehinderung
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit

 

Bei dem Punktesystem wird die Bepunktung nach den oben genannten Kriterien ausgeführt, um den gesamten Abfindungsbetrag gerecht unter den Arbeitnehmern aufzuteilen. Den Abfindungsbetrag stellt der Arbeitgeber zur Verfügung. Das Prinzip des Punktesystem ist, dass umso mehr Punkte der einzelne Arbeitnehmer*in in der Tabelle erzielt, umso höher ist der Anteil des gesamten Abfindungsbetrags.

Wie kann ihnen die Kanzlei Kronbichler für Arbeitsrecht helfen?

Individuelle Rechtsberatung bei Kündigung nach Sozialplan

Grundsätzlich können ihnen die Fachanwälte für Arbeitnehmer*innen der Kanzlei Kronbichler aus langjähriger Erfahrung sagen, dass die Fehlerquote bei der betriebsbedingten Kündigung nach Sozialauswahl sehr hoch ist und sie dadurch sehr gute Erfolgschancen auf eine hohe Abfindung haben. Die notwendigen Beweise für die fehlerhafte Sozialauswahl muss der Arbeitnehmer*in erbringen. Wenn sie das Gefühl haben, falsch im Punktesystem von ihrem Arbeitgeber bewertet worden zu sein, kommt es ganz auf ihre individuelle Situation an. Je nachdem entscheiden sie gemeinsam mit den Rechtsanwälten für Arbeitsrecht der Kanzlei Kronbichler, mit welcher Strategie sie weiter fortfahren wollen. Ist es sinnvoll die Abfindung anzunehmen oder lohnt sich es eine Klage einzureichen? Gibt es die Möglichkeit zum Übergang auf eine Transfergesellschaft und welche Kondition werden bei dieser gestellt? Wie verhaltet man sich gegenüber der Agentur für Arbeit, um Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld zu vermeiden?

Gerne können ihnen die Anwälte für Arbeitnehmer der Kanzlei Kronbichler in München alle Fragen beantworten. Für eine erste Einschätzung wenden sie sich gerne an die Soforthilfe Tel. 089 3839870.


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