Die Regelungen der Kündigung im Arbeitsrecht



Allgemeines zur Kündigung im Arbeitsrecht

Die rechtliche Grundlage der Kündigung bildet der § 620 BGB. Laut diesem führt eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit auch zur Auflösung des Arbeitsvertrages. Das Vertragsverhältnis, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bleibt für die Vergangenheit bestehen, für die Zukunft gilt dieses als beendet. Durch diese arbeitsrechtliche Regelung können z. B. Lohnansprüche rückgängig geltend gemacht werden.

Arten der Kündigung im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht wird zwischen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung unterschieden. Diese Zwei, sich gegenüberstehenden Kündigungen, unterscheiden sich in ihrem Inhalt und Vorgehen deutlich:

Die außerordentliche Kündigung
Bei der außerordentlichen Kündigung muss keine Kündigungsfrist beachten.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet mit dem Zugang.

Die ordentliche Kündigung
Bei der ordentlichen Kündigung muss eine Kündigungsfrist beachtet werden. Diese ist im Arbeitsrecht festgelegt und erlaubt eine Kündigung innerhalb von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Ausnahmen ergeben sich durch den Arbeitsvertrag.
Der Zugang der Kündigung beim Empfänger, ist nicht automatisch der Zeitpunkt, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein Kündigungsgrund ist grundsätzlich nicht notwendig. Ausnahmen ergeben sich durch den Kündigungsschutz (KSchG).

Egal, ob es sich um eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung handelt, in beiden Fällen kann Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
 

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung

  • Die Kündigung muss in Schriftform zugehen.
  • Die Kündigung kann nur von einer kündigungsberechtigen oder bevollmächtigten Person ausgesprochen werden.
  • Die Kündigung darf nicht an Bedingungen gekoppelt sein, d.h. sie ist bedingungsfeindlich.
  • Der Zugang der Kündigung muss rechtssicher und beweisbar erfolgen, z. B. durch die Zustellung via Gerichtsvollzieher oder eines Boten.
  • Die Kündigung sollte verhältnismäßig sein.
  • Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat - falls vorhanden - diese anhören.

 

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