Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Es gibt in der Tat keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte zielen vielmehr auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung ab. Diesen Weiterbeschäftigungsanspruch versuchen die Arbeitgeber den auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmer mit einer Abfindung “abzukaufen”. Aus Kostengründen geschieht dies idealerweise schon während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.

Die Meinungen über die angemessene Höhe einer Abfindung gehen weit auseinander. Sehr verbreitet ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. De facto gibt ein Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch mit dieser Faustformel aber zu günstig her. Es macht für Arbeitnehmer vielmehr Sinn, die Ansprüche durch eine genaue und individuelle Analyse zu ermitteln. Dabei kommt den Wirksamkeitsgrad der Kündigung eine zentrale Rolle zu. 

Die Höhe der Abfindung

Letztlich gilt, die Höhe einer angemessenen Abfindung wird nicht durch eine pauschale Formel bestimmt, sondern vielmehr durch die Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei ist die Arbeitgeberseite aus vielen Gründen im Vorteil, weshalb der Arbeitnehmer gut daran tut externe Hilfe zu nutzen.

Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in der Lage die mögliche Höhe einer Abfindung recht genau abzuschätzen. Zudem verfügt er durch seine Fachkenntnisse und beruflichen Erfahrungen bei den Verhandlungen über ein weitaus besseres Standing gegenüber der Arbeitgeberseite.

Unter Umständen kann es doch einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung geben. Ein eingeschalteter Rechtsanwalt wird diese Möglichkeit immer in Erwägung ziehen. Auch ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch ist möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Mitarbeiter eine Abfindung erhalten.

Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der bestehende Kündigungsschutz ist, desto höher fällt die Abfindung bei entsprechendem Verhandlungsgeschick aus. Insbesondere, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, besonders lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindungshöhe zu erzielen.

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