Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Allen Kündigungen ist gemeinsam, dass es sich um eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung handelt, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine Kündigung bedarf immer der Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist diese unwirksam. Jede Vertragspartei kann kündigen, entweder ordentlich unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen oder außerordentlich.

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt. Dafür muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser Grund ist in den meisten Fällen vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel Diebstahl, schwere Beleidigung oder wenn erhebliche Lohnrückstände nicht gezahlt werden. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf der Schriftform, aber keiner Begründung. Allerdings muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Erfolgt die Kündigung in der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Die Anforderungen an eine Kündigung durch den Arbeitgeber sind sehr viel höher. Viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden wird. Falls es einen Personal- oder Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden. In Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung.

Für zahlreiche spezielle Personengruppen besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Dazu gehören Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. Kein besonderer Kündigungsschutz besteht für arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer.

Um gegen eine Kündigung vorzugehen, bleiben dem Arbeitnehmer exakt drei Wochen. Lässt er diese Frist verstreichen ist ein Kündigungsschutzklagen nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

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