Die arbeitsrechtlichen Regelungen des Kündigungsschutzes



Definition des Kündigungsschutzes

Begrifflichkeit, Voraussetzungen und Gültigkeit des Kündigungsschutzes

Das Arbeitsrecht ist im allgemeinen ein Schutzgesetz für Arbeitnehmer*innen, so ist es nicht weiter verwunderlich, dass dieses auch einen Kündigungsschutz enthält. Der Kündigungsschutz, schützt den Arbeitnehmer*in vor beliebig ausgesprochenen Kündigungen des Arbeitgebers.
Dafür müssen zwei Voraussetzungen für einen wirksamen Kündigungsschutz gegeben sein: Zum einen muss der Arbeitnehmer*in mindesten sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein und zum anderen muss der Betrieb mindestens 10 Arbeitnehmer*innen beschäftigen. Ist die Betriebszugehörigkeit und die Betriebsgröße als Voraussetzungen erfüllt, gilt der Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer*innen. Ausgeschlossen sind leitende Angestellte, Geschäftsführer, Vorstände und freie Mitarbeiter.

Form des Kündigungsschutzes

Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

Allgemeiner Kündigungsschutz
Der allgemeine Kündigungsschutz, gilt für alle Arbeitnehmer*innen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer*in in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijob seine Arbeit ausführt. Der Arbeitgeber benötigt beim allgemeinen Kündigungsschutz einen Kündigungsgrund, damit die Kündigung wirksam ist. Mögliche Kündigungsgründe:

  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Personenbedingte Kündigung 
  • Verhaltensbedingte Kündigung

 

Für Auszubildende gilt zwar nicht der allgemeine Kündigungsschutz, dennoch werden sie durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor einer Kündigung ihres Arbeitgebers geschützt.

Besonderer Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz gilt für besonders schutzbedürftige Personen:

  • Schwangere
  • Schwerbehinderte
  • Personen in Elternzeit
  • Betriebsrat

 

Wie kann ihnen die Kanzlei Kronbichler in München bei einer Kündigung weiter helfen?

  • Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung

Im ersten Schritt gilt es die Kündigung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Die Anwälte für Arbeitsrecht überprüfen, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, ob die Kündigung in Schriftform eingereicht wurde, ob der Inhalt mit dem Kündigungsgrund übereinstimmt und etc. 

  • Kündigungsschutzklage

Stellen die Fachanwälte fest, dass die Kündigung nicht wirksam ist, kann innerhalb einer drei Wochen Frist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München eingereicht werden. Sollten Sie die Kündigungsfrist aufgrund von schwerer Krankheit oder Urlaub verpasst haben, kann die Kanzlei Kronbichler eine Fristverlängerung beantragen.

Gerne können Sie sich bei unseren Fachanwälten für Arbeitnehmer*innen über ihre Kündigung informieren und beraten lassen. Dafür ist die Soforthilfe der Kanzlei Kronbichler in München bestens geeignet unter Tel. 089 3839870.


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