Die Kündigung des Arbeitsvertrags
Kündigung – was ist das?
Bei einer Kündigung handelt es sich im Arbeitsrecht um eine einseitige sowie empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers um einen bestehenden Arbeitsvertrag zu beenden. Um erfolgreich zu kündigen, muss die Kündigung wirksam sein um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Die Wirksamkeit ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft. So müssen wichtige formelle Vorschriften und Voraussetzungen eingehalten werden
Bei Fehlern ist die Kündigung oft unwirksam oder zumindest anfechtbar. Zu unterscheiden ist zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung. Darüber hinaus lässt sich zwischen Verdachts-, Druck- und Änderungskündigungen unterscheiden.
Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Die wichtigste Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist die Schriftform. Fehlt diese, ist die Kündigung grundsätzlich ungültig. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel mündlich kündigt und in der Folge tatsächlich nicht zur Arbeit erscheint, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen.
Ein ebenso wichtiger Aspekt einer Kündigung ist die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz schützt sehr viele Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut dessen nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Allerdings greift dieser Kündigungsschutz nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate Beschäftigte.
Für viele Personengruppen besteht darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz. So muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. Mütter und Väter dürfen während der Elternzeit, ebenso wenig wie Schwangere oder Mitglieder des Jugend- oder Betriebsrates, gar nicht gekündigt werden.
Sobald Sie die Kündigung erhalten haben beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München einlegen können. Wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.
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