Der Aufhebungsvertrag
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Art der Vertragsbeendigung und kann von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, jedoch ist in jedem Fall die Schriftform vorgeschrieben. Der große Gestaltungsspielraum wird im Arbeitsrecht unter anderem dafür genutzt, Abfindungen und Wettbewerbsverbote zu vereinbaren. Das häufigste Motiv der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anzubieten, ist, damit den bestehenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umgehen.
Soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst werden, bietet sich deshalb, unter bestimmten Umständen, ein Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag an. Zunächst setzt es voraus, dass sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Da ein Aufhebungsvertrag vor allem für den Arbeitnehmer durchaus mit erheblichen Nachteilen verknüpft sein kann, sollte er diesen nicht leichtfertig unterzeichnen.
Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien
Die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden und er kann das Arbeitsverhältnis ohne wirksamen Kündigungsgrund beenden.
Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind überschaubar: Die Kündigungsfrist wird abgekürzt, er kommt eventuell einer wirksamen Kündigung zuvor, er hat gute Aussichten auf eine Abfindungszahlung, weitere Wünsche, wie ein gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis, können ebenso verhandelt werden.
Die Nachteile für den Arbeitgeber halten sich in kalkulierbaren Grenzen: Die Abfindungszahlung in erheblicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen unvermeidlich, dazu kommt eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.
Die Nachteile für den Arbeitnehmer sind unter Umständen erheblich: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf der Kündigungsfrist, für den betreffenden Zeitraum ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld sogar einer Sperrzeit, die bis zu 12 Wochen betragen kann.
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