Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Grundsätzlich erhalten ohne eigenes Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald sie sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet haben, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Dagegen sieht es ganz anders aus, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus gekündigt oder seine Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Zwar verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Gleichzeitig verringert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit. Bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht ausreichend um eine neue Stelle, können weitere Sperrzeiten folgen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld ist dazu gedacht Arbeitssuchende vorübergehend zu unterstützen. Vor allem unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen soll damit geholfen werden. Wer selber kündigt, weiß ja vorher worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer zuvor erhaltenen Abmahnung ändern.
Doch auch durch geschicktes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindert werden. Dazu gehört es, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden. Bei einer kleinen Verspätung reicht manchmal eine Entschuldigung aus.
Falls es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Das muss immer schriftlich erfolgen. In diesem Zusammenhang können auch nochmals die Gründe für die Kündigung erörtert werden.
Wenn die Sperre dennoch aufrechterhalten bleibt, kann immer noch das Bürgergeld beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Grundsicherung, die nur Leistungsberechtigten zusteht.
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