Sperre des Arbeitslosengeldes nach Kündigung

Ursachen für die Sperre des Arbeitslosengeldes

Die Sperrfrist für Arbeitslosengeld kann bis zu zwölf Wochen andauern.Grundsätzlich gilt, dass eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld dann verhängt wird, wenn man selber schuld ist an der Kündigung. Dies ist der Fall, wenn man eigenständig kündigt oder eine verhaltensbedingte Kündigung erhält, da man sich selbst in den Zustand der Arbeitslosigkeit gebracht bzw. das Verhalten am Arbeitsplatz dazu geführt hat. Weiter kann auch eine Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags oder eines Abwicklungsvertrags zu einer Sperrfrist führen. Führt allerdings eine betriebsbedingte Kündigung zu einem Aufhebungsvertrag oder zu einem Abwicklungsvertrag bleibt die Sperre aus.

Unser Tipp als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht: Versuchen Sie zunächst eine Sperrfrist im Vorfeld durch eine kluge Gestaltung des Arbeitsrechts zu vermeiden. Wir beraten Sie diesbezüglich bei angebotenen Aufhebungsverträgen und angedrohten Kündigungen. Wenn die Sperre doch eintritt, Sind unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht ebenfalls zu stellen, um ihr Arbeitslosengeld zu sichern.


Regelungen im Arbeitsrecht zum Arbeitslosengeld I

Erhalt, Fristen und Höhe des Arbeitslosengeldes I

Um Arbeitslosengeld I zu erhalten ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer*in:

  • arbeitslos aber dennoch arbeitsfähig ist,
  • nicht das Rentenalter überschritten hat,
  • innerhalb der letzten zwei Jahre 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war 
  • und sich fristgerecht arbeitslos gemeldet hat.

 

Der Arbeitnehmer*in hat sich fristgerecht arbeitslos gemeldet,

  • wenn er ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit dem Arbeitsamt dies gemeldet hat.
  • wenn er im Falle einer Befristung, dies dem Arbeitsamt drei Monate vor Befristungsende mitgeteilt hat.
  • wenn er spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung sich beim Arbeitsamt gemeldet hat.

 

Bei Versäumung der Fristen droht eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich nach dem Nettoeinkommen des vorherigen Arbeitgebers. Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer*in 60% seines vorherigen Nettoeinkommens. Ab einem Kind erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin 67% des Nettoeinkommens.


Umgehung der Sperre für Arbeitslosengeld I bei Kündigung

Wichtige Gründe können zur Umgehung der Sperrfrist führen

Im Arbeitsrecht gibt es einen Grundsatz, welchen man sich merken sollte: „Keine Regel ohne Ausnahme“. Dies gilt auch, wenn es um den Erhalt des Arbeitslosengeldes bei einer Kündigung geht. Liegen wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers vor, kann die Sperre umgangen werden:

  • Nachgewiesenes Mobbing durch Kollegen,
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz,
  • verspätete oder ausfallende Lohnzahlung,
  • Pflege von Familienangehörigen,
  • Erziehung von Kindern mit dem Ehepartner,
  • unterschriebener Arbeitsvertrag für einen neuen Job oder
  • der Arbeitgeber verlangt gesetzeswidriges Verhalten vom Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin.

 

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