Ermahnung - Regelungen im Arbeitsrecht


Allgemeines zur Ermahnung im Arbeitsrecht

Wurde vom Arbeitnehmer*in ein Fehlverhalten an den Tag gelegt, hat der Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten darauf zu reagieren. Bei einfachen Pflichtverletzung wie z. B. den Arbeitsplatz unaufgeräumt verlassen, kann der Arbeitgeber eine Ermahnung aussprechen. Durch die Ermahnung wird deutlich, dass der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht duldet. Die Ermahnung kann schriftlich oder mündlich erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Fehlverhalten konkret beschrieben sein muss, d.h. Angaben zur Uhrzeit und Datum dürfen nicht fehlen.

Der Unterschied zwischen einer Ermahnung und einer Abmahnung

Der Unterschied zwischen einer Ermahnung und einer Abmahnung liegt im Inhalt begründet. Zwar enthält die Ermahnung - wie die Abmahnung auch - die Hinweis- Ermahnungs- und Dokumentationsfunktion, allerdings enthält die Ermahnung, anders als die Abmahnung, keine Warnfunktion. Die Warnfunktion ist die eigentlich bedrohliche Funktion. Denn durch sie, wird festgehalten, dass bei wiederholten Fehlverhalten mit einer Kündigung zu rechnen ist. Die Ermahnung hingegen hat keinen Einfluss auf eine bevorstehende Kündigung. Abschließend kann gesagt werden, dass die Ermahnung eine mildere Vorstufe zur Abmahnung ist.

Wie kann ihnen die Kanzlei Kronbichler bei Erhalt einer Ermahnung helfen?

  • Überprüfung der Ermahnung
  • Gegendarstellung in die Personalakte hinzufügen
  • Entfernung der Ermahnung aus der Personalakte

 

Obwohl die Ermahnung keine Kündigung mit sich zieht, ist der Erhalt trotzdem ärgerlich und kann zukünftig Berufschancen behindern. Zögern sie nicht und setzen sie sich gerne mit den Fachanwälten für Arbeitnehmer*innen zusammen und lassen sie sich ausführlich über ihren Fall beraten. Denn je nachdem, wie weit ihr Fall fortgeschritten ist, wird die passende Strategie von den erfahrenen Rechtsanwälten für Arbeitsrecht gewählt.

Gerne können Sie dazu die Soforthilfe der Kanzlei Kronbichler nutzen und eine erste Einschätzung zu ihrer Ermahnung erhalten unter Tel. 089 3839870.


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