Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben zehn anderen Möglichkeiten für die Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag. Dieser ist die einzige Möglichkeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Aus der Perspektive der Agentur für Arbeit ist gerade diese Einvernehmlichkeit das Problem. Weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. 

Ein Aufhebungsvertrag ist also nur dann sinnvoll, wenn sofort eine neue Stelle angetreten wird und dadurch der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes bewirkt. Das ist der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einhält und der Arbeitgeber zuvor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Vorteile eines Aufhebungsvertrages liegen ohne Zweifel überwiegend auf Seiten des Arbeitgebers. Er vermeidet mit diesem Vertrag, die mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften rechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt die damit unter Umständen verbundenen Kosten.

Ähnlich liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch eine Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat. Dann ist der Aufhebungsvertrag eine schnelle und diskrete Lösung. Die Bewertung der Verfehlung durch ein Arbeitsgericht zu vermeiden, kann durchaus auch im Interesse des Arbeitnehmers sein.

Weil der Nutzen eines Arbeitsvertrages eindeutig beim Arbeitgeber liegt, hat der Arbeitnehmer zunächst kaum ein Interesse, sich auf diesen einzulassen. Deshalb sind Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot verknüpft und außerdem bereit ist ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis auszustellen.

Trotzdem sollten Arbeitnehmer sich immer eine Bedenkzeit nehmen und einen Aufhebungsvertrag keineswegs vorschnell unterzeichnen. Denn sobald der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist, gibt es kaum noch Möglichkeiten diesen anzufechten oder zu widerrufen. Es ist immer ratsam vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

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