Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht



Arbeitnehmer und Aufhebungsvertrag

das müssen sie wissen

Der Aufhebungsvertrag stellt eine einvernehmliche Aufhebung, zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, des Arbeitsverhältnisses dar. Der Aufhebungsvertrag kann spontan und ohne vorherige Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgen. Dieser muss dem Arbeitnehmer schriftlich vorgelegt werden (§ 623 BGB). Weiter ist zu beachten, dass der Aufhebungsvertrag keine versteckte nachträgliche Befristung darstellt, d.h. ist die Befristung des Aufhebungsvertrages länger als die eigentlichen Kündigungsfristen, handelt es sich nicht um einen Aufhebungsvertrag, sondern es greift das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die genauen Kündigungsfristen in ihrem können sie entweder im Paragraph 622 BGB, dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag entnehmen. Wichtig zu wissen ist, wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, gibt es kaum einen Weg diesen als nichtig erklären zu lassen. Es müsste entweder eine beweisbare arglistige Täuschung oder eine Drohung vorliegen. Deswegen empfiehlt die Kanzlei Kronbichler in München immer den Aufhebungsvertrag von den Rechtsanwälten für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen, um nicht in eine Falle des Arbeitgebers zu treten.

Arbeitslosengeld und Aufhebungsvertrag

Wie umgeht man eine Sperrfrist für Arbeitslosengeld?

Geht der Arbeitnehmer*in einen Aufhebungsvertrag, ohne wichtigen Grund, ein, kann dies zu einer Sperrfrist des Arbeitslosengeldes führen. In den meisten Fällen wird der Arbeitnehmer zusätzlich, mit einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung, für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigt. Hat der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund, mit einer hohen Abfindung, einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, wird die Agentur für Arbeit argumentieren, dass der Arbeitnehmer sich aus eigenem Willen in den Zustand der Arbeitslosigkeit gebracht hat und somit der Solidarität zur Last fällt. Für die vorübergehende Existenzerhaltung soll, laut der Agentur für Arbeit, die Abfindung dienen.
Anders ist es, wenn sich zum Beispiel Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen, da ansonsten in Zukunft eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden soll. Dies sollte man unbedingt im Aufhebungsvertrag festhalten, damit die Agentur für Arbeit keine Sperre verhängt.

Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag

Faustformel, Sperrfrist und Anschlussbeschäftigung

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei einem einvernehmlich geschlossenen Aufhebungsvertrag, keinen Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis wird allerdings in den meisten Fällen eine Abfindung an den Arbeitnehmer gezahlt. Die Höhe der Abfindung wird bei jedem Arbeitnehmer*in individuell verhandelt und ist abhängig von der Position des Arbeitnehmers, dem Kündigungsgrund, der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Schutzbedürftigkeit und dem Verhandlungsgeschick des Rechtsanwalt. Bei einer durchschnittlich höher erzielten Abfindung, ist allerdings eine mögliche Sperre des Arbeitslosengeldes zu beachten. Als Faustformel gilt: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Hat der Arbeitnehmer schon eine Anschlussbeschäftigung gefunden, muss dieser bei einer höheren Abfindung keine Befürchtungen haben.

Um auf jeden Fall eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten, sollten Sie sich bei Erhalt eines Aufhebungsvertrages, an die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Kronbichler in München wenden. Wir werden alles geben, um die bestmögliche Lösung für Sie zu erzielen. Rufen Sie gerne die Rechtsanwälte für Arbeitnehmer für eine erste Einschätzung kostenlos unter der Tel.-Nr. 0893839870 an.


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