Die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Abmahnung



Gründe für eine Abmahnung

 

Die Gründe für eine Abmahnung können völlig unterschiedlich sein.Im Einzelfall entscheidet das Arbeitsgericht München, ob der Grund für die Abmahnung zulässig ist oder nicht. Typische Gründe für eine Abmahnung:

  • Rauch- oder Alkoholkonsum
  • Arbeitsverweigerung
  • Beleidigung
  • Missachtung von Weisungen
  • Beschädigung
  • Fehlende oder Verspätete Krankmeldung
  • Diebstahl

 

Funktionen und Form einer Abmahnung

Wichtig für ein wirksames Abmahnungsschreiben sind die Funktionen und die Form. Erforderliche Funktionen in einem Abmahnungsschreiben sind die

  • Hinwesfunktion,
  • Ermahnungsfunktion,
  • Warnfunktion und 
  • Dokumentationsfunktion.

 

Bei der Form des Abmahnungsschreiben ist wiederum zu beachten, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret zu beschreiben ist (Uhrzeit und Datum). Verwendet der Arbeitgeber pauschale Formulierungen ist die Abmahnung unwirksam.

Beispiel für eine wirksame Abmahnung:

Sehr geehrter Herr Müller,

am 23.07.2021 um 13.48 Uhr haben Sie in dem Firmensitz in München an ihrem Arbeitsplatz eine Flasche Vodka getrunken, trotz dessen, dass Ihnen bekannt ist, dass dieses Fehlverhalten gegen die Betriebsordnung unseres Unternehmens verstößt (Hinweisfunktion). Mit diesem Abmahnungsschreiben fordere ich Sie dazu auf, in Zukunft das Alkoholverbot in unserem Unternehmen zu befolgen (Ermahnungsfunktion). Kommt es in Zukunft zu demselben Verstoß, müssen Sie mit einer Kündigung rechnen (Warnfunktion). Eine Zweitausfertigung ihrer Abmahnung wegen Missachtung des Alkoholverbots wird ihrer Personalakte hinzugefügt (Dokumentationsfunktion).

Mit freundlichen Grüßen

Schneider
Geschäftsführer

Werden die Funktionen und die Form bei Erhalt der Abmahnung missachtet, ist diese unwirksam und deshalb lediglich als Ermahnung zu verstehen.

Wie kann ihnen die Kanzlei Kronbichler bei Erhalt einer Abmahnung helfen?

Bei Erhalt einer Abmahnung können ihnen die Rechtsanwälte für Arbeitnehmer*innen helfen laut §83 Abs. 2 BetrVG eine Gegenvorstellung in ihre Personalakte einzureichen, damit auch ihre Sicht der Dinge schriftlich festgehalten wird. Zudem können die spezialisierten Anwälte für Arbeitnehmer*innen ihren Arbeitgeber dazu auffordern (§1004 BGB) oder eine Klage (BAG mit Urteil vom 27.11.2008, Az. 2 AZR 675/07) einreichen, um die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Des Weiteren können die Fachanwälte für Arbeitsrecht für sie einen Beschwerde beim Betriebsrat oder dem Arbeitgeber einreichen, wenn sich die jetzige Abmahnung auf einen Vorfall vor einigen Jahren bezieht, da diese, aufgrund des verzögerten Erhalts, ihre Glaubwürdigkeit verloren hat.

Egal, welchen Weg sie gemeinsam mit der Kanzlei Kronbichler in München einschlagen wollen, haben sie das Recht, die vorgenomme Korrektur laut §83 Abs. 1 S.1 BetrVG in ihrer Personalakte zu überprüfen. Unter dem Strich ist wichtig, die Rechtsanwälte der Kanzlei Kronbichler zu kontaktieren, da bei einem möglichen bevorstehenden Kündigungsverfahren eine ganz andere Strategie gewählt werden könnten. 

Zögern Sie nicht und rufen sie gerne die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Kronbichler an. Für eine erste Einschätzung ihres Falles, nutzen Sie gerne unsere kostenlose Soforthilfe unter Tel. 089 3839870.


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