Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Begriff “außerordentliche Kündigung” kann nicht als Synonym für “fristlose Kündigung” verwendet werden. Zwar ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, aber nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Das lässt sich am besten durch ein konkretes Beispiel erläutern.

Eine außerordentliche Kündigung erfolgt beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Vorschriften eigentlich unkündbar sind. Denen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, also ohne, dass diese etwa einen Pflichtverstoß begangen haben. Deshalb erfolgt diese Kündigung auch mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Gültig ist eine fristlose Kündigung, wie jede andere, nur in Schriftform und mit Unterschrift.
Hier geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose Kündigung im Speziellen. Egal ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung veranlasst, bedarf es eines wichtigen Grundes damit diese wirksam ist.
 
Was sind nun solche “wichtigen Gründe”, die zu einer fristlosen Kündigung führen können? Das dazu vorliegende Gesetz besagt stark vereinfacht, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit für den Kündigenden unzumutbar sein muss. Was genau als unzumutbar gilt ist durch Arbeitsgerichte festzustellen.

In der arbeitsgerichtlichen Praxis hat sich gezeigt, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, aber auch das Vortäuschen einer Erkrankung oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Allerdings liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nur dann vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, um auf das vertragswidrige Verhalten zu reagieren. Zudem darf zwischen dem Vorfall und der Kündigung nur eine Frist von maximal zwei Wochen verstreichen.

Dem Gekündigten muss zwar in der Kündigung kein Kündigungsgrund genannt werden, aber er kann verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund schriftlich mitgeteilt wird. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser anzuhören, nicht erforderlich ist dessen Zustimmung.

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