Urlaub im Arbeitsrecht



Urlaub

Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird oft als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet. Kaum jemand mag dem widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten entbunden, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in vielen Unternehmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt noch ein zusätzliches Urlaubsgeld. Trotzdem entzünden sich am Thema Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Konflikte. Manchmal sind es lediglich durch Irrtümer hervorgerufene Missverständnisse, oft geht es aber auch um knallharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Um unnötige Konflikte zu vermeiden, ist eine genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Bedingungen hilfreich. Um den Urlaubsanspruch zu ermitteln, reicht ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Findet sich dort nichts, gilt ausnahmslos für alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Zunächst muss der Erholungsurlaub möglichst frühzeitig, am besten gleich zum Beginn des neuen Kalenderjahres, und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden. Das kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschehen. Beide Varianten haben Nach- und auch Vorteile.

Nun liegt es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag auch anzunehmen und diesen dem Arbeitnehmer damit zu gewähren. Die Genehmigung des Urlaubs sollte eigentlich zeitnah erfolgen, damit der Arbeitnehmer seinen Urlaub richtig planen kann. Allerdings wird dem Arbeitgeber durch den Gesetzgeber keine Frist dafür gesetzt.

Befürchtet der Arbeitnehmer eine Ablehnung des Urlaubs und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Arbeitnehmer nur noch der Gang vors Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Dringend abzuraten ist von einer sogenannten Selbstbeurlaubung, denn diese führt möglicherweise direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung.

Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdiente. Das Urlaubsentgelt muss vor dem Urlaubsantritt ausgezahlt werden.

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